Ein Beitrag in Rundfunk und Fernsehen, der aufgrund eines Anspruchs auf Unterlassung verbotetn wird, muss restlos überall gelöscht sein. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Betrag von einem Dritten im Internet aufrufbar gemacht wird. Solange der Beitrag aufrufbar ist, haftet die Rundfunkanstalt.
Richtig
Keine Haftung für Beiträge von Dritten auf YouTube
Sofern ein Rundfunkbeitrag wegen eines Anspruchs auf Unterlassung zu entfernen ist, so genügt es, wenn der Beitrag aus der Mediathek entfernt wird und auf gängige Suchmaschinen eingewirkt wird. Für einen Dritten, der den Beitrag z. B. auf YouTube einstellt, haftet die Rundfunkanstalt...
Pressefreiheit berechtigt dazu, über alles so zu berichten, dass es eine breite Leserschaft liest. Da kann man nicht immer ganz der Wahrheit treu bleiben oder auf die individuellen Befindlichkeiten der Leute achten.
Richtig
Wahrheit, Menschenwürde und wahre Berichterstattung
Der Ehrenkodex für die österreichische Presse legt den Grundsatz fest: „Journalismus bedingt Freiheit und Verantwortung.“ Der österreichische Presserat nimmt bei konkreten Anlassfällen eine Überprüfung vor.
Wenn einmal etwas veröffentlicht wurde, auch wenn es falsch ist, kann man als Betroffener hiergegen nichts mehr unternehmen. Was einmal öffentlich ausgesprochen wurde, ist nun einmal in der Welt.
Richtig
Wahrheit, Menschenwürde und seriöse Berichterstattung
Wurde eine objektiv falsche Berichterstattung veröffentlicht, muss eine Richtigstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarem Umfang erfolgen. Dann wird die Berichtigung auch wahrgenommen.
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