DSGVO - Abmahnungen möglich?
DSGVO - sind nun doch Abmahnungen möglich?
Dass die DSGVO seit ihrem Release viele Menschen verwirrt hat, ist wohl kein Geheimnis. Vor allem aber stellt sich die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern abgemahnt werden können.
LG Bochum - kontra Abmahnung
In einem Fall vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018; Az.: I-12 O 85/18) musste der Verstoß gegen Art. 13 der DSGVO, den ein Mitbewerber abmahnte, geprüft werden. Es fehlten die Informationspflichten der DSGVO in der Datenschutzerklärung: der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggfs. seines Vertreters bzw. ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Speicherdauer der personenbezogenen Daten bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung, eines Rechts auf Datenübertragbarkeit, das Bestehen eines Beschwerderechts und die Infos darüber, ob der Antragsgegner automatisierte Einzelentscheidungen oder sogar ein Profiling durchführt.
Das Gericht sah keine Ansprüche auf Abmahnung und Unterlassung durch den Konkurrenten und verneinte damit einen Wettbewerbsverstoß. Vielmehr seien nach Ansicht der Richter in den Artikeln 77 - 84 der DSGVO solche Ansprüche den betroffenen Personen und spezialisierten Vereinen vorbehalten.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil des LG Bochum würde bedeuten, dass ohne Abmahnmöglichkeiten der Konkurrenz eine Ordnung nicht recht in die Datenschutzwüste kommt. Denn Abmahnungen sind ein sehr wirksames Mittel, um Rechtsverstöße zu ahnden und die Websites gesetzestreu zu gestalten.
So jedenfalls dann, wenn auf den groben Schnitzern herumgehackt, die kleinen und klitzekleinen Verstöße beiseitegelassen werden, um einen DSGVO-Abmahnmissbrauch nicht zu fördern. So sieht es bereits ein neues Gesetzes vor („Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“). Das künftige Gesetz will dagegen angehen, dass die Kleinen stets gehangen, die Großen aber immer laufen gelassen werden.
OLG Hamburg - pro Abmahnung
Allerdings, so die Ansicht des Gerichts, müsste die verletzte Vorschrift in der DSGVO eine Regelung des fairen Wettbewerbs (eine sog. Marktverhaltensregel) beinhalten, damit das Wettbewerbsrecht überhaupt Anwendung findet. Nur dann könnte dieser Verstoß die Interessen von Mitbewerbern verletzen und ein Verstoß gegen den fairen Wettbewerb darstellen, was die Mitbewerber erst zur Abmahnung berechtigt.
Aussichten für die Zukunft
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Tags: Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen