DSGVO - Abmahnungen möglich?

DSGVO - sind nun doch Abmahnungen möglich?

Dass die DSGVO seit ihrem Release viele Menschen verwirrt hat, ist wohl kein Geheimnis. Vor allem aber stellt sich die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern abgemahnt werden können.

LG Bochum - kontra Abmahnung

In einem Fall vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018; Az.: I-12 O 85/18) musste der Verstoß gegen Art. 13 der DSGVO, den ein Mitbewerber abmahnte, geprüft werden. Es fehlten die Informationspflichten der DSGVO in der Datenschutzerklärung: der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggfs. seines Vertreters bzw. ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Speicherdauer der personenbezogenen Daten bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung, eines Rechts auf Datenübertragbarkeit, das Bestehen eines Beschwerderechts und die Infos darüber, ob der Antragsgegner automatisierte Einzelentscheidungen oder sogar ein Profiling durchführt.

Das Gericht sah keine Ansprüche auf Abmahnung und Unterlassung durch den Konkurrenten und verneinte damit einen Wettbewerbsverstoß. Vielmehr seien nach Ansicht der Richter in den Artikeln 77 - 84 der DSGVO solche Ansprüche den betroffenen Personen und spezialisierten Vereinen vorbehalten.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des LG Bochum würde bedeuten, dass ohne Abmahnmöglichkeiten der Konkurrenz eine Ordnung nicht recht in die Datenschutzwüste kommt. Denn Abmahnungen sind ein sehr wirksames Mittel, um Rechtsverstöße zu ahnden und die Websites gesetzestreu zu gestalten.

So jedenfalls dann, wenn auf den groben Schnitzern herumgehackt, die kleinen und klitzekleinen Verstöße beiseitegelassen werden, um einen DSGVO-Abmahnmissbrauch nicht zu fördern. So sieht es bereits ein neues Gesetzes vor („Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“). Das künftige Gesetz will dagegen angehen, dass die Kleinen stets gehangen, die Großen aber immer laufen gelassen werden.


OLG Hamburg - pro Abmahnung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat neben einigen Landgerichten als erstes Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 25.10.2018 (Az.: 3 U 66/17) die Art. 77 – 84 der DSGVO nicht als abschließende Regelung gesehen und einen Wettbewerbsbezug somit nicht ausgeschlossen. Das Gericht öffnet damit das Tor weit zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei Verstößen gegen die DSGVO.

Allerdings, so die Ansicht des Gerichts, müsste die verletzte Vorschrift in der DSGVO eine Regelung des fairen Wettbewerbs (eine sog. Marktverhaltensregel) beinhalten, damit das Wettbewerbsrecht überhaupt Anwendung findet. Nur dann könnte dieser Verstoß die Interessen von Mitbewerbern verletzen und ein Verstoß gegen den fairen Wettbewerb darstellen, was die Mitbewerber erst zur Abmahnung berechtigt.

Aussichten für die Zukunft

Solche Marktverhaltensregeln sind in der DSGVO enthalten. Verstöße gegen Informationspflichten werden ja auch seit Jahren in den AGB, Widerrufsrecht oder bezüglich der Preisangabenverordnung systematisch von Konkurrenten abgemahnt. Auch in diesen Fällen von verbraucherschützenden Normen sind die Konkurrenten wenn überhaupt so doch nur mittelbar betroffen. Die eigentlichen Betroffenen sind die Kunden dieser Unternehmen, ganz besonders aber die Verbraucher. Trotzdem gab es nie die Frage, ob diese Verstöße einen Abmahngrund darstellen, vielmehr wurde der Verstoß gegen den fairen Wettbewerb stets von den Gerichten bejaht mit dem Nebeneffekt, dass die Unternehmer nun gezwugen waren, nur zulässige Angaben zu verwenden.

Auch Datenschutzverstöße sind von Abmahnungen betroffen und waren es schon lange vor der DSGVO. Allerdings ist die Durchsetzung von Verstößen gegen den Datenschutzn´ für betroffene Unternehmen um ein Vielfaches leichter: nur eine E-Mail von einem anderen Unternehmer oder ein Fax des anderen Unternehmers genügen und schon flattert die Abmahnung des betroffenen Unternehmers ins Haus bzw. in die Firma. Auf der Strecke bleiben einmal mehr die Verbraucher, die tagtäglich mit Werbung in den E-Mails oder im Postkasten zugepflastert werden, aber kaum Möglichkeiten zur Abmahnung haben.

Da wäre es zweckdienlich, wenn der einzelne Verbraucher im Datenschutz und in der DSGVO gestärkt werden würde, indem die Unternehmer untereinander aufeinander aufpassen. Denn Daten sind mittlerweile eine harte Währung und dienen doch augenscheinlich in jedem Fall dem Wettbewerb. Leider wird der Schutz der Daten von den (noch nicht vorhandenen) Aufsichtsbehörden der DSGVO (noch) nicht geleistet. Dann sollten Abmahnungen im Wettbewerbsrecht diese Rolle zunächst übernehmen und Datenschutzverstöße eben auf diesem Weg unterbinden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu gern an mich: Kontaktformular


Tags: Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Abmahnung Online - Handel, Samstags - Artikel, Infos für Unternehmer und Verbraucher, Rechtliche Informationen

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