Exekutionsverfahren werden örtlich an dem Bezirksgericht nach Wahl des Gläubigers durchgeführt. Meist wird der Gläubiger dann das Gericht an seinem Wohnsitz wählen.
Richtig
Bezirksgericht am Wohnsitz des Verpflichteten zuständig
Das Exekutionsverfahren kann nur bei jenem Bezirksgericht durchgeführt werden, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat.
Die Exekutionsverfahren werden gegen den Schuldner selbst durchgeführt. Dafür ist kein staatliches Gericht zuständig.
Richtig
Einleitung von Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht
Das Exekutionsverfahren muss durch einen Exekutionsantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet werden.
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