Lebensmittelinformationsverordnung
Checkliste zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Pflichtangaben auf dem vorverpackten Lebensmittel (Art. 9 LMIV)
1. Bezeichnung des Lebensmittels
in einigen Fällen zusätzliche Angaben erforderlich (siehe Anhang VI), z.B. „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“.
2. Verzeichnis der Zutaten
- Überschrift voranstellen mit dem Wort „Zutaten“
- aufzählendes Verzeichnis über sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge + deren Menge
- allergien- oder unverträglichkeitsauslösende Stoffe stilistisch hervorheben
3. Nettofüllmenge
Angabe in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm
4. Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum
- Mindesthaltbarkeitsdatum angeben mit „mindestens haltbar bis...“, sofern ein Tag genannt wird
- ansonsten Angabe mit „mindestens haltbar bis Ende...“
- bei leicht verderblichen Lebensmitteln stattdessen ein Verbrauchsdatum angeben mit: „zu verbrauchen bis“
5. Aufbewahrungs- / Verwendungshinweise (sofern erforderlich)
6. Name / Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Lebensmittelunternehmer ist derjenige, unter dessen Namen bzw. Firma das Lebensmittel vermarktet wird
- sofern nicht in der EU niedergelassen, (zusätzlich) Name / Firma und Anschrift des Importeurs
7. Ursprungsland oder der Herkunftsort (des Lebensmittels oder der primären Zutat)
(nur sofern nach Art. 26 LMIV vorgesehen)
8. Gebrauchsanleitung (nur sofern erforderlich)
sorgfältige und genaue Gebrauchsanweisung
9. Alkoholgehalt (nur bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent)
Angabe mit „% vol“ und freiwilliger Voranstellung von „Alkohol“ oder „Alk.“
10. Nährwertdeklaration je 100 g oder je 100 ml
- Brennwert und Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz
- Angaben nicht immer erforderlich ( Ausnahmen siehe Anhang V)
11. zusätzliche Informationen (nur sofern erforderlich)
z. B. Lebensmittel, die in bestimmten Gasen verpackt sind, Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten, oder eingefrorenes Fleisch (siehe Anhang III LMIV
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