Meist keine Rücknahmepflicht für Kleinstabgeber

Falsch


Für die sogenannten Kleinstabgeber von Verpackungen gelten die gleichen Rücknahmepflichten wie für die großen Inverkehrsetzer von gewerblichen Verpackungen. Es müssen somit alle in Verkehr gesetzten Verpackungsmaterialien zurückgenommen werden.

Richtig

Rücknahme bei Kleinstabgebern nur auf Wunsch des Kunden
Die Kleinstabgeber, die nur geringe Mengen von Verpackungen unterhalb der Schwellenwerte in Verkehr setzen oder nicht mehr als 730.000,00 € Umsatz im Jahr vorweisen, müssen nur auf Wunsch ihrer Kunden das von ihnen in Verkehr gesetzte Verpackungsmaterial zurücknehmen.


Tags: Wettbewerbsrecht, Abmahnung Online - Handel, Verpackung / Elektro / Batterien, Abmahnung Wettbewerbsrecht

Zertifikat


Abmahnungen vermeiden mit §iegelsicher

Siegel

§iegelsicher schafft §chutz

 

vor Abmahnungen von Konkurrenten / Mitbewerbern

von Verbraucherschutzverbänden

von Wettbewerbsverbänden

von Datenschutzbehörden

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.