Ein Beitrag in Rundfunk und Fernsehen, der aufgrund eines Anspruchs auf Unterlassung verbotetn wird, muss restlos überall gelöscht sein. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Betrag von einem Dritten im Internet aufrufbar gemacht wird. Solange der Beitrag aufrufbar ist, haftet die Rundfunkanstalt.
Richtig
Keine Haftung für Beiträge von Dritten auf YouTube Sofern ein Rundfunkbeitrag wegen eines Anspruchs auf Unterlassung zu entfernen ist, so genügt es, wenn der Beitrag aus der Mediathek entfernt wird und auf gängige Suchmaschinen eingewirkt wird. Für einen Dritten, der den Beitrag z. B. auf YouTube einstellt, haftet die Rundfunkanstalt jedoch nicht (BGH, Beschluss vom 12.07.2018).
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