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ie Aussage "versicherter Versand" ist unerlässlich dafür, dass der Kunde weiß, dass seine Sendung nicht verloren geht. Denn wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht, hat der Kunde zwar bezahlt, aber er erhält keine Ware. Dieses Versandrisiko möchte der Verbraucher nicht eingehen.
Richtig
Nicht den Hinweis "versicherter Versand" verwenden
Die Werbung mit der Aussage "versicherter Versand" ist ein weiterer Klassiker bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Der Rechtsverstoß besteht darin, dass dem Verbraucher suggeriert wird, dass er selbst das Versandrisiko trägt. Tatsächlich trägt das Versandrisiko von Gesetzes wegen immer der Unternehmer.
Die unfreie Rücksendung der Ware ist bei Widerruf oder bei Übersendung der Ware wegen eines Mangels immer unfair. Der Verbraucher kann vorher mit dem Händler Kontakt aufnehmen und die Kosten für die Rücksendung abklären. Wenn er dies aber nicht tut und ohne Vorwarnung an den Unternehmer unfrei zurücksendet, dann kann die Annahme verweigert werden. Das ist so richtig, da anonsten der Unternehmer auf den 15,00 € sitzen bleibt. Probleme entstehen dem Unternehmer durch die Verweigerung der Annahme nicht.
Richtig
Keine Annahmeverweigerung bei unfreier Rücksendung
Die unfreie Rücksendung nicht problematisch. Im Widerrufsfall ist es dem Unternehmer erlaubt - sofern seine Widerrufsbelehrung...
Die Kosten der Lieferung der Waren können dem Verbraucher später bzw. auch im Laufe des Bestellablaufs mitgeteilt werden.
Richtig
Die Preise im Versandhandel gleich zzgl. Versand angeben
Die Versandkosten zählen zur Preisangabe und sind deshalb am Preis der Ware anzugeben, z. B. über einen Link "zzgl. Versand".
Versandkosten müssen stets ganz exakt angegeben werden. Dafür können zwar diese sehr aufwendigen Versandkostentabellen in der Artikelbeschreibung, aber technisch nicht im Bestellablauf eingebunden werden.
Richtig
Pauschale Versandkosten statt komplizierter Tabellen
Es dürfen Pauschalen für die Versandkosten von den Online-Händlern verwendet werden. Diese Pauschalen sind nicht nur für die Kunden verständlicher, sondern auch für deren Pflichtangabe im Checkout-Prozess technisch gut darstellbar.
Die Kosten der Rücksendung hat immer der Kunde zu tragen. Das ist seit 2014 gesetzlich zu Gunsten der Online-Händler geregelt. Eine besondere Belehrung über die Tragung der Rücksendekosten ist nicht erforderlich, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Richtig
Rücksendekosten nur bei Belehrung von Kunden zu tragen
Die Kosten der Rücksendung hat nur dann der Kunde zu tragen, wenn er dazu in der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß informiert wurde. Erfolgte hierzu keine Belehrung wie vorgeschrieben, entsteht für den Kunden keine Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten.
Speditionskosten fragen Sie immer tagesaktuell an und geben dem Kunden erst nach seiner Bestellung über die genaue Höhe der Kosten Bescheid.
Richtig
Kosten mit einfacher Berechnungsmethode angeben
Sie geben auch für Speditionswaren exakte oder zumindest mit einfachen Berechnungsmethoden nachvollziehbare Kosten für den Kunden an.
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